Kreis-CDU geht Grundschulbetreuung auf den Grund
Enzkreis. Der im Jahr 2026 in Kraft tretende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Grundschüler richte sich nicht an die einzelne der 28 Kreiskommunen, sondern an das Kreisjugendamt. Denn Adressat sei der öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten habe – wie schon beim Rechtsanspruch der unter Dreijährigen als örtlicher Träger. Das sei für alle Städte und Gemeinden des Enzkreis so. Dies bestätigte Landrat Bastian Rosenau der CDU-Fraktion im Kreistag, die nach den praktischen Folgen des neuen Gesetzes für das Landratsamt fragte.
Allerdings gebe es Stand heute in Baden-Württemberg noch kein Ausführungsgesetz, in dem der rechtliche Rahmen und die erforderlichen Qualitäts- und fachlichen Standards der pädagogischen Arbeit der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter festlegt sind, heißt es in dem Schreiben des Landrats an den Vorsitzenden der Kreistagsfraktion, den Mühlacker Kreisrat Günter Bächle.
„Aus Sicht des Jugendamts wäre es sinnvoll, dass die Gemeinden – unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe – auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen hinwirken“, zitiert die CDU-Fraktion in ihrer Pressemitteilung den Verwaltungschef. Doch die Städte und Gemeinden sollen für den Landkreis tätig werden, da dieser keine Grundschulen habe, so die Union.
Der Landrat hält spätestens von 2024 an eine personelle Ausweitung des Fachdienstes Kindertagesbetreuung für notwendig. Derzeit sei es eine einzige Stelle. Er begründet dies mit der „zunehmenden Komplexität und Dynamik im Bereich des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder vom ersten Lebensjahr beziehungsweise für die Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“. Der Bereich sollte aus Sicht des Jugendamts personell um mindestens eine Vollzeitkraft aufgestockt werden.
Der CDU-Fraktionsvorsitzende bringt vor diesem Hintergrund den Vorschlag des Gemeindetags Baden-Württemberg auf eine interkommunale Zusammenarbeit in den Planungen vor Ort ins Gespräch und regt eine entsprechende Koordination durch das Jugendamt an. Dazu Rosenau: „Aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen kann der Landkreis bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs koordinieren, beraten und begleiten.“ Da laut Gesetz mittelfristig jeder Schüler die Möglichkeit haben soll, eine Ganztagsschule in erreichbarer Entfernung zu besuchen, ergibt sich daraus seiner Meinung nach eine räumliche Eingrenzung auf die jeweilige Gebietskörperschaft. Deshalb dürfte eine interkommunale Zusammenarbeit bei dieser Rechtslage kaum eine Rolle spielen. Darüber hinaus entscheide der Schulträger in Zusammenarbeit mit der Schule über die Einrichtung einer Ganztagsschule.