Höfen -  09.11.2022
Artikel teilen: Facebook Twitter Whatsapp

Gemeinderat Höfen: Der Bürgermeister darf entscheiden

Höfen. Eine ganze Reihe von Diskussionsbeiträgen lösten im Höfener Gemeinderat einen von der Verwaltung eingebrachten Antrag aus. Dabei ging es um eine Änderung der Hauptsatzung hinsichtlich der Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstiger personalrechtlicher Entscheidungen von Beschäftigten bestimmter Entgeltgruppen sowie Aushilfsangestellten, Auszubildenden, Praktikanten und anderer in Ausbildung stehender Personen.

Im Höfener Rathaus entscheidet nun der Bürgermeister über die Einstellung von Kindergarten-Personal. Archivfoto:  Meyer
Im Höfener Rathaus entscheidet nun der Bürgermeister über die Einstellung von Kindergarten-Personal. Archivfoto: Meyer Foto: Meyer

Aktueller Anlass war die vom Gemeinderat und vom Trägerverein Kindergarten beschlossene Übernahme des Kindergartens in den Kernhaushalt der Gemeinde in Verbindung mit der Überleitung des vorhandenen Personals und einer Ende Oktober erfolgten Stellenausschreibung mit bisher vier Bewerbungen. „Bei der aktuellen Mangellage der Fachkräfte im Bereich der Verwaltung, aber auch bei den pädagogischen Fachkräften werden lange Entscheidungswege in den Verwaltungen nicht dazu führen, dieses Problem zu lösen“, begründete die Verwaltung die ihres Erachtens notwendige Änderung der Hauptsatzung mit der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Bürgermeister. Wobei dem Gemeinderat aus Gründen der Personaltransparenz eine sich jeweils anschließende Information über die Gründe zugesichert wurde. Erörtert wurde das Für und Wider einer solchen Änderung der Hauptsatzung mit der schließlich mit sechs zu fünf Stimmen ergangenen Entscheidung zugunsten der von der Verwaltung gewünschten Lösung.

Gleich zwei Mal hatte sich der Gemeinderat mit der Wasserversorgung zu befassen. Zum einen mit der Zustimmung zur Erhebung einer Konzessionsabgabe für in Straßen verlegte Wasserleitungen in Höhe von zehn Prozent der für den Wasserbezug vereinnahmten Entgelte. Wobei diese nur fällig wird, wenn die Wasserversorgung einen Gewinn erwirtschaftet, der höher ist als der Rohüberschuss. Zum anderen ebenfalls mit einer Zustimmung dazu, dass ein etwaiger Jahresgewinn des Regiebetriebs Wasserversorgung im Jahr 2021 und in den Folgejahren in die allgemeine Rücklage/Gewinnrücklage eingestellt wird und damit zur steuerlichen Verwendung beim Regiebetrieb verbleibt

Autor: zi