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Straubenhardt -  20.05.2021
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Klage gegen Windpark in Straubenhardt abwiesen

Straubenhardt. Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. April hat die neunte Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Anwohners gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark Straubenhardt abgewiesen. Der Anwohner klagte unter anderem gegen Lärm und gesundheitsgefährdenden Ultraschall.

Das Landratsamt Enzkreis erteilte 2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Straubenhardt, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe mitteilt. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte ebenfalls 2016 die nach dem baden-württembergischen Windenergieerlass 2012 erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung.

Gegen die Windenergieanlagen regte sich Protest. Neben einer Klinik stellten auch eine Nachbargemeinde und eine Privatperson Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, welche das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg damals zurückwiesen. Der Windpark wurde errichtet und in Betrieb genommen.

Der Kläger des dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vorliegenden jetzigen Klageverfahrens ist Eigentümer eines Wohnhauses, das etwa 1300 Meter zur nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt steht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren begehrte er vom Gericht die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund methodischer Mängel bei der Identifizierung und Beschreibung der Umweltauswirkungen im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung. Unter anderem sei der Sachverhalt in Bezug auf die europäischen Natur- und FFH-Landschaftsschutzgebiete „Eyach oberhalb Neuenbürg“ sowie „Albtal mit Seitentälern“ nicht ausreichend ermittelt und die Öffentlichkeit nicht umfassend informiert worden.

Diesem Begehren hat die Kammer des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen, gesundheitsgefährdendem Infraschall oder einem unzulässigen Schattenwurf ausgesetzt. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften könne der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg rügen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung einzulegen.

Autor: pm