Leserfrage: Bausachen – Wann ist Kommune, wann ist Kreis zuständig?
Es muss nicht immer die millionenschwere Kostenerhöhung eines kommunalen Bauprojekts sein, die Wellen schlägt. Heiße Diskussionen gibt es auch zu privaten Bauanliegen. Wenn dann eine Entscheidung getroffen wird, denkt bisweilen sogar der ein oder andere Gemeinderat, dass jetzt alles unter Dach und Fach ist. Doch dann läuft es doch anders. Wann also ist die Kommune, wann der Gemeinderat zuständig? Das fragten letzthin Besucher einer Ratssitzung.
Oft lautet die Formulierung auf der Tagesordnung von Gemeinderäten wie folgt: „Entscheidung über das Einvernehmen zu Bauanträgen.“ Und dann geht es auch schon richtig los. Nicht selten mit Überschreitungen von Auflagen, die für ein Baugebiet eigentlich gelten sollten. Ob Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Anbauten, Garagen: Baufenster, Abstände, Höhen, Verschattungspotenziale, Dachneigungen und vieles mehr bilden jede Menge Zündstoff mit enorm vielen Auslegungsoptionen und technischen Details. Gefordert sind neben Bauherrn und Architekten auch Verwaltung und Gemeinderatsmitglieder.
Und wäre die Materie nicht schon verzwickt genug, gilt es stets einen wachen Blick auf das wirklich Wichtige im Augenblick der Abstimmung zu haben: Darf der Gemeinderat wirklich entscheiden oder erteilt er lediglich sein Einvernehmen oder eben auch nicht. Das sogenannte Versagen des Einvernehmens stellt übrigens durchaus keine Seltenheit dar. Groß ist die Frustration dann, wenn die Kommunalverwaltung einmal mehr darauf hinweisen muss – zumal nach nervenaufreibender und langer Diskussionszeit –, dass der Gemeinderat zwar seine Stellungnahme abgeben könne, diese der zuständigen Kreisverwaltung als unterer Baubehörde auch zur Kenntnis gebracht werde, doch im Übrigen dieser Akt ohne weitere Bedeutung bleibe.
Denn in der Tat: Der Gemeinderat kann sich zu bestimmten Dingen äußern, die gleichwohl folgenlos bleiben. Nicht selten werden die Unterschiede von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bemüht.
Weil deshalb der Frustfaktor in Gemeinderäten immer wieder hoch ist und bisweilen in Vergessenheit gerät, wer eigentlich was wirklich bestimmt, hat die Redaktion beim Enzkreis-Landratsamt nachgefragt und dabei vom Amt für Baurecht und Naturschutz folgende Antwort erhalten: „Die Gemeinde hat unter anderem im Zuge von baurechtlichen Verfahren über das Einvernehmen dann zu entscheiden, wenn es sich um bauplanungsrechtliche Ausnahmen/Befreiungen eines Bebauungsplans handelt, das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich oder innerhalb eines bebauten Ortsteils liegt, für den kein qualifizierter Bebauungsplan existiert. Im Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Fragestellungen, hierzu gehören beispielsweise örtliche Bauvorschriften und die Anzahl und Eignung von Stellplätzen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass hierüber allein die zuständige Baurechtsbehörde entscheidet.“
Mehr lesen Sie am Freitag, 26. April, in der „Pforzheimer Zeitung“ oder im E-Paper auf PZ-news oder über die Apps auf iPhone/iPad und Android-Smartphones/Tablet-PCs.