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Remchingen -  16.09.2024
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Nicht immer auf eigene Gefahr im Wald: Wer haftet eigentlich im Forst?

Remchingen. Mit den Kindern raus in den Wald, Abenteuer erleben, die Natur hautnah kennenlernen: Es könnte so schön sein – und so einfach. Aber die Remchinger Kindergärten müssen seit kurzem einiges beachten, wenn die Gruppen einen Ausflug in den Wald unternehmen wollen. Es geht um die Vorgaben des Landes-Forstes zur Verkehrssicherungspflicht. Vereinfacht gesagt um die Frage: Haftet die Kommune, wenn beispielsweise ein Ast abbricht und ein Kind verletzt?

Waldkindergarten
Kinder spielen gerne im Wald: Aber dabei gibt es einiges zu beachten, sonst könnte dem Waldbesitzer Schadensersatz drohen. Foto: picture alliance / Thomas Frey/dpa

Was ist typisch?

Wie Remchingens Kämmerer Frank Burghardt berichtet, steckt der Teufel im Detail: Beim normalen Aufenthalt im Wald sei eine Haftung ausgeschlossen. Ganz nach dem Motto „Betreten auf eigene Gefahr“. Wer also im Wald unterwegs ist, muss mit den „waldtypischen Gefahren“ rechnen, zu denen abbrechende Äste, Dornen oder Unebenheiten des Bodens gehören. Anders sieht es dagegen bei „atypischen Gefahren“ aus, unter anderem Wegschranken, Brücken oder Geländer. Hier muss der Waldbesitzer (Privatleute, Kommunen oder das Land) für Sicherheit sorgen. Zu diesen „atypischen Gefahren“ zählen auch Waldkindergärten, in deren Umgebung die Bäume regelmäßig überprüft werden müssen.

Diese Aufgabe werde vom Forst natürlich erledigt, betont er. Und Britta Hoffmann, Leiterin des Amtes für Bildung und Familie, weist auf weitere Maßnahmen hin. So habe man für den Waldkindergarten, der auf einer Freifläche mit Schutzhütte untergebracht ist, extra noch zusätzliche Bäume fällen müssen, um für die vorgeschriebene Sicherheit zu sorgen. Problematisch wird es aber, weil auch die anderen Kindergärten – in Remchingen sind es insgesamt neun – mit ihren Gruppen regelmäßig in den Wald gehen. Oftmals haben sie ihre bevorzugten Plätze, die nicht allzu weit von der Einrichtung entfernt sind. Burghardt erklärt: „Wenn der Aufenthalt im Wald regelmäßig an derselben Stelle ist, wird das ähnlich bewertet wie beim Waldkindergarten.“ Die Forst-Mitarbeiter müssten also all diese Orte regelmäßig kontrollieren: Bäume überprüfen, wenn nötig fällen oder Äste wegschneiden.

„Das wäre zu viel, diesen Aufwand können wir nicht leisten“, sagt der Kämmerer.

Die Lösung des Problems: Die Kindergärten sollen mit ihren Gruppen nicht immer denselben Standort im Wald anlaufen. Dann gilt das als normaler Ausflug, eine Verkehrssicherungspflicht ist nicht nötig – und eine Haftung ausgeschlossen.

Das sei zwar eine Umstellung für die Kindergärten, räumt Burghardt ein. Aber so ließe sich die Gefahr einer Klage auf Schadensersatz am einfachsten umgehen. Anfangs sei es zwar zu Missverständnissen gekommen. Inzwischen wüsste man in den Kindergärten aber, worauf es ankommt. Ein Betretungsverbot für den Wald gebe es nicht, wie er betont. Ganz im Gegenteil: Die Gemeinde unterstütze es, mit Kindern in den Wald zu gehen. Die Kommune plane, dass es auf lange Sicht sechs Standorte im Wald gibt, die man regelmäßig auf ihre Sicherheit überprüfe. Derzeit seien es drei, wie Burghardt ergänzt.

„Aber natürlich kann man sich trotzdem frei im Wald aufhalten“, betont er.