Tausende Kinderpornos: Mann aus dem Nordschwarzwald zu vier Jahren Haft verurteilt
Tübingen/Nordschwarzwald. „Wie im Rausch“ habe er gehandelt, hatte der Angeklagte gesagt. „Etwas Suchtartiges“, sah der Vorsitzende Christoph Kalkschmid im Verhalten des Mannes. Die Große Strafkammer am Landgericht Tübingen hat den einschlägig zu Geldbußen und zur Haft auf Bewährung vorbestraften Koch am Montag wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie zu vier Jahren Haft verurteilt. Zum psychiatrischen Gutachten und zu den Plädoyers von Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung war die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden.

Der Staatsanwalt hatte auf eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Haft plädiert. Um ein mildes Urteil hatte der Pflichtverteidiger gebeten. Der psychiatrische Gutachter Charalabos Salabasidis, Chefarzt der Neuropsychiatrischen Klinik in Mosbach, hatte laut Urteilsbegründung zwar eine pädophile Persönlichkeitsstörung festgestellt, deren Schwere aber als nicht schuldmindernd eingestuft.
Der Mann aus dem Nordschwarzwald war in Untersuchungshaft genommen worden, nachdem er zum ersten Prozesstag nicht erschienen war und dem Gericht über seinen Pflichtverteidiger per Mail ein Attest seines Hausarztes hatte zukommen lassen. Danach allerdings legte er ein umfassendes Geständnis zum Erwerb und Besitz und zur teilweisen Verbreitung von rund 6000 Fotos und mehr als 1300 Videodateien ab, die auf einem Laptop und zwei Smartphones gesichert worden waren.
Das Karlsruher Cybercrime-Zentrum hatte ihn überwacht, seit er im Jahr 2017 vom Amtsgericht Calw wegen ähnlicher Vorwürfe zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Haft samt verschiedenen Auflagen verurteilt worden war. Trotzdem fanden die Ermittler bei drei Haussuchungen innerhalb der vergangenen zwei Jahre pornografisches Material, das unvorstellbare Grausamkeiten an kleinsten Mädchen bis herab zum Säuglingsalter zeigte.
Bei seinen bereitwilligen Einlassungen zur Sache hatte der Mann erklärt, die Dateien nicht „zur Erregung im stillen Kämmerlein“ benutzt, sondern nur betrachtet, gespeichert und einiges davon online weitergegeben zu haben. Er hatte auf ein „normales Sexualleben“ mit seiner Frau verwiesen. Auch habe er „Abscheu gegen sich selber“ empfunden.
Der Großen Strafkammer mit ihren zwei Laienrichtern oblag es, aus den acht Taten von Besitz und „Drittbesitzverschaffung“ sowie neun Taten der Weitergabe in Chatgruppen – von 60 bis 865 Mitgliedern, so sagte der Vorsitzende unter Hinweis auf die Ergebnisse der Ermittlungen – eine Gesamtstrafe zu bilden. Die höchste Einzelstrafe gab es für die vielfache Weitergabe eines besonders grausamen Videos: Haft von zwei Jahren und neun Monaten. Das im Sommer neugefasste Gesetz bietet je nach Schwere der Taten – vom „Posing“ bis zur brutalen Vergewaltigung der Kinder auf den Dateien – einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
In seiner Urteilsbegründung sagte der Vorsitzende Christoph Kalkschmid, die Kammer habe „nicht moralisieren wollen“ und die mildernden und belastenden Umstände sorgsam abgewogen. Die einschlägigen Vorstrafen, die Rückfälle, die Dauer und die pausenlose Wiederholung des Kinderporno-Konsums des Angeklagten, der „auch durch die Ermittlungen nicht zu beeindrucken“ war, wurden zulasten des Mannes gewertet, das Geständnis zu seinen Gunsten, obwohl dabei von einer „exzellenten Beweislage“ auszugehen war.