Wurde 17-Jährige aus Pforzheim zur Prostitution gedrängt?
Enzkreis/Pforzheim. Beeinflusste ein Angeklagter eine Teenagerin, sich einschlägige Webseite und Freier zuzulegen?
Es ging im Kern um die Frage, ob der Angeklagte im Herbst 2023 einer damals 17-Jährigen geholfen hat, sich zu prostituieren, indem er ihr Freier besorgte. 2023 jedenfalls soll die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Minderjährigen noch eine ganz andere gewesen sein. Die vermeintlich Geschädigte soll, kurz bevor sie den jungen Mann kennenlernte, nach Pforzheim gezogen sein, um sich hier ein neues Leben aufzubauen. Sie soll finanzielle Sorgen gehabt haben. Eine Lage, die der 25-Jährige ausgenutzt haben soll, indem er ihr über das Internet Freier besorgte, um sich von der Bezahlung für die geleisteten Sex-Dienste vermutlich seinen Teil abzuzweigen. Der Vermittlungsservice soll umfassend gewesen sein. Angefangen mit dem Erstellen einer Internet-Präsenz und dem klingenden Namen „Alias Victoria Lady 19“ über Preisverhandlungen mit Interessenten per WhatsApp bis hin zur Wahl von Location, ob östlicher Enzkreis oder Pforzheim und Terminen.
Im Angebot waren alle Variationen, die der männlichen Befriedigung dienten, auch pur, explizit ausgenommen blieb nur der Analverkehr. Die vier Anfragen der Interessenten per Whats App, die von der Staatsanwaltschaft verlesen werden, hören sich ebenso unappetitlich an wie die beiden anschließenden positiven Bewertungen.
Auch Gewalt angedroht?
Außerdem soll der 25-Jährige aus Pforzheim noch einer Bekannten des Opfers Gewalt angedroht haben, falls sie bei der Polizei über seine Machenschaften mit der Minderjährigen auspacke und sie als Kostprobe gegen den Kopf geschlagen haben. Bereits zu Beginn des Prozesses regte Verteidiger Cornelius Schaffrath eine Einstellung des Verfahrens an. Sein Mandant habe bis November 2025 eine Freiheitsstrafe von elf Monaten für verschiedene andere Delikte aus dem Jahr 2023 voll abgebüßt. Seit seiner Verurteilung sei er nicht mehr straffällig gewesen, führte Schaffrath die Läuterung seines Mandanten durch die abgesessene Strafe ins Feld. „Muss das verhandelt werden? Was soll da herauskommen, nach der Zeit“, sagte er eine schwierige Beweisführung voraus.
Die Bekannte, die trotz der vermeintlichen Repressalien zur Polizei gegangen war, ist unbekannt aus Stuttgart verzogen. Das damals minderjährige Opfer wurde kurzfristig krank. Eine Erkrankung, die einen Tag vor dem Prozessbeginn plötzlich auftrat. Vor einem Auftritt im Gerichtssaal lieferte sie sich mit dem Vorsitzenden Richter Philipp Hauenschild einen schriftlichen Schlagabtausch. Der informierte die Belastungszeugin umgehend, dass eine AU-Bescheinigung ihr Fernbleiben keineswegs entschuldige, sondern hierfür ein Attest über ihre Verhandlungsunfähigkeit erforderlich sei. Vorn derlei Forderungen ließ sich die säumige Zeugin nicht beirren, schob ein Attest über drei Tage von einer Teleklinik nach und erklärte, dass sie an einer Lebensmittelvergiftung leide. Ein Prozedere, das sich die junge Frau hätte sparen können, erklärte der Angeklagte doch, dass er mittlerweile mit der jungen Frau, deren Prostitution er befeuert haben soll, verlobt sei und sie gemeinsam ein Kind hätten.
Besondere Rechte für Verlobte
Auch wenn Verlobung eher antiquiert klingt, geht damit immer noch das Recht einher, die Aussage zu verweigern. Warum viel Zeit mit der Beweiserhebung verbringen, wenn diese absehbar verpuffen wird? Elf Monate Freiheitsstrafe hat der Angeklagte bereits bis auf den letzten Tag abgebüßt. Er ist seitdem nicht mehr straffällig geworden, steht unter Bewährungsaufsicht und -hilfe. Auch ein Anti-Aggressions-Training ist schon geplant. Mehr Prävention und Abschreckung ginge durch eine weitere Verurteilung nicht. Das Schöffengericht machte sich am Ende nicht mehr die Mühe, den Sachverhalt zu ermitteln, auch weil das mutmaßliche Opfer inzwischen zur Verlobten des 25-Jährigen mutiert ist und damit ein Aussageverweigerungsrecht gehabt hätte. Das Schöffengericht nutzte die Möglichkeit, das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft einzustellen – auch aus ökonomischen Aspekten. „Wir sollen uns mit Verfahren beschäftigen können, auf die es ankommt“, erläuterte der vorsitzende Richter Philipp Hauenschild.
