Mühlacker
Mühlacker -  15.08.2023
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Nein zu Schottergärten: In Mühlacker fünf Verfahren gegen Eigentümer

Mühlacker. Seit der im Jahr 2020 vom Landtag beschlossenen Verschärfung des Naturschutzgesetzes leitete die Mühlacker Baurechtsbehörde insgesamt gegenüber fünf Eigentümern von Grundstücken mit Schottergärten ein förmliches Verfahren ein. Das geht aus der Antwort von Bürgermeister Winfried Abicht an den Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Gemeinderat, Günter Bächle, hervor. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums und der geringen Anzahl von Fällen könne noch keine statistisch aussagekräftige Aussage zur Entwicklung der Zahl der Schottergärten getroffen werden.

So wird der Schottergarten wieder grün
Pflegeleicht, aber ökologisch sinnlos und inzwischen in vielen Kommunen verboten: Schottergärten. Foto: Carmen Jaspersen/dpa/dpa-tmn

In seiner Anfrage bezog sich Bächle auf Beratungen des Gemeinderates im Jahr 2018 zu diesem Thema und wollte wissen, welche Erfahrungen die Stadtverwaltung inzwischen gemacht habe. Er sei in jüngster Zeit mehrfach von Leuten angesprochen worden, die den Eindruck hätten, das Problem nehme zu. Sogenannte Schottergärten werden, so 2018 vom Gemeinderat beschlossen, in neuen Bebauungsplänen ausgeschlossen, erinnerte Abicht. „Eine allgemeine Satzung zum Ausschluss von Schottergärten gab und gibt es dagegen nicht“, so der Bürgermeister. Sie wäre auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Neufassung des Paragrafen 21a des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes vom Juli 2020 nicht mehr erforderlich, weil seither eine eindeutige und vollziehbare gesetzliche Regelung existiere. Der Vollzug der gesetzlichen oder bauleitplanerischen Regelungen sei abhängig von der Kenntnis der Baurechtsbehörde über entsprechende Verstöße, steht in der Antwort aus dem Rathaus.

Soweit die Baurechtsbehörde durch eigene Feststellungen oder Anzeigen Dritter Kenntnis über die Anlage von Schottergärten erlange, würden die Eigentümer zum Rückbau aufgefordert. Häufig würden sie Rechtsmittel gegen die Anordnungen der Baurechtsbehörde einlegen. Infolgedessen greife der vorläufige Rechtsschutz, wodurch die Anordnungen bis zur abschließenden Überprüfung zunächst nicht befolgt werden müssen. Mit der Problematik der Anlage von Steinbeeten werde die Verwaltung zunehmend konfrontiert, heißt es in der Pressemitteilung.

Autor: pm