Gemeinden der Region
Enzkreis -  07.02.2021
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Fast wie eine Jobgarantie: Bürgermeister können ihre Posten kaum verlieren

Enzkreis/Pforzheim. Kaum ein Tag in den vergangenen Wochen, an dem es in den Medien nicht um das neuerliche Amtsenthebungsverfahren gegen Donald Trump ging. Doch nicht nur in den USA fliegen die Fetzen, auch in der Region gibt es immer mal Unstimmigkeiten. Und so kompliziert das Prozedere um den Ex-US-Präsidenten ist, so knifflig wäre es auch auf lokaler Ebene in Baden-Württemberg.

Die Amtsenthebung eines Bürgermeisters hat im Enzkreis bislang noch niemand angestrebt, wenngleich Spannungen nicht selten sind. Foto: Thomas Reimer - stock.adobe.com (Symbolbild)
Die Amtsenthebung eines Bürgermeisters hat im Enzkreis bislang noch niemand angestrebt, wenngleich Spannungen nicht selten sind. Foto: Thomas Reimer - stock.adobe.com (Symbolbild)

Die Amtsenthebung eines Bürgermeisters hat im Enzkreis bislang noch niemand angestrebt, wenngleich Spannungen nicht selten sind. So ist bekannt, dass die Stimmung in Illingen zwischen Bürgermeister Harald Eiberger und Teilen des Gemeinderats seit Jahren angespannt ist – nicht erst seit den Querelen um Eibergers stundenlange Haushaltsrede im November. Anderes Beispiel: 2017 zogen sieben Kämpfelbacher Ratsmitglieder gegen Bürgermeister Udo Kleiner vor das Verwaltungsgericht. Es ging um verspätete Protokolle, Eilentscheidungen und Verhinderungspolitik, drei von vier Punkten wurden abgewiesen.

Da es noch keinen Fall einer Amtsenthebung im Enzkreis gab, fehlen Maral Saraie, Leiterin der Kommunalaufsicht, Erfahrungswerte, wie lange der Weg dahin wäre. Auf jeden Fall wäre es kein direkter.

„Eine Abwahl durch Bürgerentscheid oder eine indirekte Abwahl durch den Gemeinderat ist in Baden-Württemberg nicht zulässig“, sagt Saraie.

Die Gemeindeordnung kenne ausschließlich die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters durch das Verwaltungsgericht.

Obwohl vom Bürger direkt gewählt, fällt damit die Entscheidung über den Verbleib im Amt auf rein bürokratischer Ebene. Ganz konkret: Das Verwaltungsgericht entscheidet auf Antrag der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Das ist für den Enzkreis das Regierungspräsidium Karlsruhe (RP). „Das RP unterrichtet den Bürgermeister über die Einleitung des Verfahrens und darüber, weshalb es die Voraussetzungen als gegeben ansieht. Dann hat der Bürgermeister Gelegenheit, sich zu äußern. Das RP entscheidet schließlich, ob die vorzeitige Beendigung der Amtszeit beim Gericht beantragt wird“, sagt Saraie.

Wenig Gefahr für Bürgermeister

Rechtsexperten sehen in dem Verfahren wenig Gefahr für Bürgermeister, ihren Posten zu verlieren. Eine Amtsenthebung ist auch nur infolge strafrechtlicher oder disziplinarischer Vergehen der Rathauschefs sowie bei Feststellung der Dienstunfähigkeit möglich. „Dabei muss es sich um ein dauerndes, nicht nur einmaliges oder vorübergehendes Versagen des Bürgermeisters in fachlicher oder persönlicher Beziehung handeln“, sagt Saraie. Die Missstände müssten erheblich sein, so dass eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar wäre. „Dazu muss noch kommen, dass andere Maßnahmen zur Beseitigung der Missstände nicht ausreichen“, sagt Saraie.

Zahlreiche Hürden, die Bürgermeistern nahezu eine Jobgarantie geben. Wären da nicht mancherorts die Narren, die den Verwaltungschefs bei ihren Rathausstürmen jährlich für die Zeit der tollen Tage die Macht entreißen. Doch nach Ausfall der Fasnet-Kampagnen aufgrund der Pandemie bleiben viele Bürgermeister in diesem Jahr verschont.

Autor: lin