Insolvenz des J.S. Klotz-Verlagshauses beschäftigt Ermittler - ausgelöst hat das eine Strafanzeige
Enzkreis/Pforzheim. Staatsanwaltschaft in Pforzheim bestätigt der PZ, dass eine Anzeige gestellt wurde, um den Verdacht auf eine Insolvenzverschleppung zu prüfen. Es geht also um die Frage, ob der Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit zu spät gestellt worden ist. Die Ermittlungen dazu sind laut Staatsanwaltschaft noch völlig ergebnisoffen.

Insolvenzverschleppung: So lautet der Verdacht und Vorwurf einer Strafanzeige, dem Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit des Verlagshauses J.S. Klotz, einer GmbH, jetzt nachgehen. Dass eine Anzeige gestellt worden sei, bestätigt auf Anfrage der PZ der Erste Staatsanwalt Henrik Blaßies als Pressesprecher der Ermittlungsbehörde in Pforzheim. Es sei bei Insolvenzverfahren gar nicht so selten, dass Gläubiger Anzeigen stellen, so Blaßies grundsätzlich.
Ist eine Firma pleite, gilt in Deutschland eine Antragspflicht – „spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“, wie es in Paragraf 15a der Insolvenzordnung steht. Beim Verlagshaus, das früher seinen Sitz in Bauschlott hatte, war Geschäftsführer Jeff Stephan Klotz den Schritt zum Amtsgericht Anfang März gegangen. Nun untersucht die Kriminalpolizei Calw für die Pforzheimer Staatsanwaltschaft, ob das rechtzeitig war.
Das laufende Ermittlungsverfahren sei völlig ergebnisoffen, betont der Staatsanwalt. Natürlich gilt bis zum Beweis einer Straftat die Unschuldsvermutung. Der Pforzheimer Anwalt Christoph Mährlein, der Klotz im Insolvenzverfahren des Verlags vertritt, sagt so auch nichts zu der Anzeige. Er wisse derzeit ohnehin nicht, was da laufe.
Worum geht es aber bei dem Verfahren? Grundsätzlich müsse die Kriminalpolizei in solchen Fällen herausfinden, wann eine Firma tatsächlich zahlungsunfähig geworden ist. Normales Vorgehen sei beispielsweise, dass Menschen angeschrieben werden, die Geldforderungen an eine betroffene Firma haben. Das ist nach Informationen der PZ auch im Fall des Verlagshauses passiert.
Was bedeutet eine Insolvenzverschleppung eigentlich? Eine Straftat ist sie, insofern sie als Verstoß gegen die im Insolvenzrecht geltende Antragspflicht gewertet wird. Und es geht dabei um einiges. Sollte ein Gericht zur Überzeugung kommen, dass für eine Gesellschaft eine Insolvenz verschleppt wurde, stehen für Verantwortliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren im Raum. In Fällen von Fahrlässigkeit, so Blaßies, reiche der Strafrahmen nur bis zu einem Jahr.
Sollte eine Verschleppung gerichtlich bestätigt werden, hätte das auch eine zivilrechtliche Dimension. Im jeweiligen Fall Verantwortliche wie beispielsweise Geschäftsführer müssten dann unter Umständen damit rechnen, dass sie persönlich für Zahlungen in Haftung genommen werden, die nach dem Zeitpunkt der eigentlichen Insolvenz erfolgt sind.
Im Fall des Verlagshauses J.S. Klotz hatte das Amtsgericht Pforzheim am 1. Juni förmlich ein Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalterin ist Tanja Justin von der Pforzheimer Niederlassung der Kanzlei Hendriock/ Dr.Georg. Ihre Aufgabe: Vermögenswerte für Menschen zu sichern, die von dem Verlag noch Geld zu bekommen haben. Der Betrieb werde eingestellt. Es gebe viele Gläubiger, die Forderungen angemeldet hätten, hatte Justin der PZ erst am Freitag gesagt. Um wie viel Geld, es dabei geht? Summen hatte Justin nicht genannt.
Klotz und Anwalt Mährlein haben immer betont, das Insolvenzverfahren betreffe das Verlagshaus und nicht andere Unternehmungen wie „Jeff Klotz Bildung und Reisen“. Einige Reisekunden, die finanzielle Forderungen etwa wegen abgesagter Veranstaltungen erhoben, nahmen diese Trennung nicht so klar war. Die Insolvenzverwalterin des Verlagshauses hatte der PZ jedenfalls schon im Juni bestätigt, dass sich auch Menschen wegen Reisen bei ihr gemeldet hätten.
Das steht im Gesetz über Fristen und Strafmaß
Paragraf 15a der Insolvenzordnung formuliert die Vorgaben so: „Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (...).“ Und zu den Folgen heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (...) einen Eröffnungsantrag
1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder 2. nicht richtig stellt.“ Bei Fahrlässigkeit gehe es um „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“