Netzstörung in Bad Wildbad: Das rät die Verbraucherzentrale nun Betroffenen
Bad Wildbad. Wer in der Bad Wildbader Kernstadt unterwegs ist und mit seinem Smartphone telefonieren oder surfen will, hat seit Ende Juni meist ein Problem: keinen oder zumindest schlechten Empfang. Das betrifft Vodafone- und O2-Kunden sowie Nutzer von Anbietern, die das Netz der beiden großen Player nutzen. Die Unternehmen haben bereits eine Lösung angekündigt, doch wann die kommt, steht noch in den Sternen. Was können Kunden nun tun? Gibt es Entschädigung und können sie ihre Verträge kündigen? Das sagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dazu.
„Beschwerden aus Bad Wildbad haben wir bisher keine. Das hat aber nichts zu heißen. Die meisten Kunden warten ab, was der Anbieter tut. Daher kommt das immer zeitversetzt“, erzählt Oliver Buttler an diesem Montag am Telefon. Er ist bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht.
Wer mit dem Gedanken spielt, wegen der Netzprobleme Entschädigung von seinem Anbieter zu fordern, muss einige Dinge beachten. „Das Problem beim Mobilfunk ist die sogenannte allgemeine Verfügbarkeit im Vertrag. Die ist auch bei einem Ausfall eines einzelnen Sendemasts wie im vorliegenden Fall weiterhin gegeben“, so Buttler. Der Anbieter könnte also argumentieren, dass außerhalb der Kernstadt von Bad Wildbad ohne Probleme telefoniert und gesurft werden kann.
Kunden müssen tätig werden
Das sei anders, wenn sich der Kunde wegen der guten Netzabdeckung an einem Standort – beispielsweise daheim oder bei der Arbeit – für ein Mobilfunkunternehmen entschieden hätte. „Wenn der Anbieter das dem Kunden bestätigt hat, kann dieser sehr leicht seine Rechte geltend machen“, sagt der Experte weiter. In seinen Augen sei das mittlerweile auch trotz der Klausel der allgemeinen Verfügbarkeit möglich, weil immer mehr Nutzer zu Hause kein Festnetz, sondern nur noch Mobilfunk nutzten. „Es besteht aber die Gefahr eines langwierigen und kostspieligen Gerichtsprozesses.“
Was können Betroffene in Bad Wildbad also tun? „Wir raten, den Anbieter aufzufordern, den Vertrag zu erfüllen. Das Unternehmen weiß zwar, dass der Sendemast nicht funktioniert, aber prinzipiell muss man Leitungsstörung melden“, rät Buttler. Der Kunde darf nicht abwarten und sollte den Anbieter zwingen, tätig zu werden. „Er kann auch schon ankündigen, eine Entschädigungszahlung zu fordern, wenn ab dem dritten Tag noch Einschränkungen bestehen.“
Die gibt es laut dem Experten nämlich und das ist gesetzlich festgelegt. Wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, können Verbraucher eine Ausfallentschädigung verlangen, schreibt die Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage. Am dritten und vierten Tag könnten fünf Euro, ab dem fünften Tag sogar zehn Euro verlangt werden. Oder alternativ zehn beziehungsweise 20 Prozent, wenn die Monatsrechnung höher als die beiden genannten fixen Beträge ist.
„Wenn die Störung andauert und der Anbieter nicht reagiert, kann der Kunde kündigen“, so Buttler weiter. Eine außerordentliche Vertragsauflösung müsse selbst ausgesprochen werden. „Das nehmen die Unternehmen aber relativ ungern an.“ Eine normale Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Fristen kann auch der Netzbetreiber aussprechen, für den man sich neu entschieden hat. Wechseln sollte man aber nur, wenn der Empfang dann auch wirklich besser ist. Unternehmen nutzen nämlich oft dieselben Sendemasten – wie Vodafone und O2 im Bad Wildbader Fall. Als Übergangslösung empfiehlt die Verbraucherzentrale eine günstige Prepaid-Karte, mit der dann am Wohnort oder an der Arbeitsstelle telefoniert werden kann.
