Park-Aufreger im Enzkreis: Abgestellte Fahrzeuge oder Anhänger sorgen für Unmut
Enzkreis. Die Situation, die ein verwunderter PZ-Leser in einer Nachricht an die Redaktion schildert, ist wohl vielen so oder so ähnlich bekannt: Über Wochen hinweg stehe ein Pferdeanhänger auf einem Parkplatz zwischen Wurmberg und Wiernsheim, schrieb er. Das zugelassene Fahrzeug sei dort offenbar bewusst abgestellt – mitten im Nirgendwo und ohne erkennbare Bewegungen.
„Dass das hier niemand interessiert oder bemerkt hat, kann ich mir nicht vorstellen“, schreibt der Leser und fragt sich, ob dieses Vorgehen seine Richtigkeit hat. Darf ein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden? Grundsätzlich schon, sagen Oliver Müller, Leiter des Straßenverkehrs- und Ordnungsamtes des Enzkreises, und Stellvertreter Claus-Dieter Wälder.
Wie, wo und teilweise wie lange man parken darf, regelt Paragraf zwölf der Straßenverkehrsordnung (StVO). Und er gibt den Behörden auch den Rahmen vor, um zu beurteilen, ob jemand Fahrzeug oder Anhänger richtig abgestellt hat oder nicht. Diese Hürden sind innerorts höher als beispielsweise auf einem Parkplatz zwischen Wurmberg und Wiernsheim. Dort interessiert das Ordnungsamt ein Dauerparker nur, wenn er den Verkehr in irgendeiner Form behindert. Ansonsten darf er parken, solange Fahrzeug oder Anhänger zugelassen sind. Wenn nicht, schreiten die Behörden sofort ein, so Wälder.
Wie ist das aber mit der Zwei-Wochen-Regel für abgestellte Anhänger, die viele im Hinterkopf haben? Die gilt, wenn ein Hänger wie ein Beispiel in Niefern zeigt, an einer Ortsstraße steht. Das darf laut StVO nicht länger als 14 Tage so sein.
Ansonsten dürfen Fahrzeuge auch lange stehen, wenn sie vorgeschriebene Abstände etwa zu Kreuzungs- und Kurvenbereichen einhalten, gegen keine ausgeschilderten Regelungen verstoßen und keine Einfahrten blockieren. Und bei der berühmten Zwei-Wochen-Frist für Anhänger sind zudem auf entsprechend markierten Parkplätzen Ausnahmen drin.
Das führt dazu, dass Kommunen mit eigenen Regelungen reagieren, wenn sie ein Problem mit Dauerparkern wittern. Das zeigt ein Kelterner Beispiel. Als dort im Ortsteil Dietlingen ein neuer Parkplatz angelegt wurde, war der schnell in größerem Maß von dauerparkenden Vehikeln in Beschlag genommen. Die Gemeinde reagierte: Auf dem Parkplatz gilt nun eine Zeitbeschränkung. Die entsprechend geforderten Parkscheiben kontrolliert der Gemeindevollzugsbedienstete. Von Gemeindeseite entfernt werden immer wieder scheinbar herrenlose Fahrräder, die wochenlang irgendwo stehen. Keltern zum Beispiel nimmt in solchen Fällen Kontakt mit der Polizei auf und lässt eine mögliche Registrierung der Räder prüfen. Sind diese nicht zuzuordnen, kommen sie je nach Zustand sozialen Zwecken zugute oder werden von der Kommune nach einem fristgerechten halben Jahr beseitigt.
Strenge Regeln gelten auch bei allen Fahrzeugen ohne gütige Zulassung. Selbst auf Privatgrund dürfen sie nur stehen, wo etwa weder Öl noch Benzin in den Boden gelangen kann. Im öffentlichen Raum ist keinerlei Platz für solche Vehikel. „Da stellt sich schnell die Frage nach illegaler Müllentsorgung“, meint Claus-Dieter Wälder.
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