Gemeinden der Region
Keltern -  27.11.2020
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Gericht soll entscheiden: Keltern beendet Verhandlungen mit Erwerberin der Winzerhalle

Keltern. Im seit langer Zeit andauernden Ringen um das Eigentum an der Winzerhalle hat die Gemeinde Keltern nach nun drei Verhandlungsrunden am „Runden Tisch“ die Gespräche mit der Erwerberin beendet. Man ist sich, auch wenn jeweils in den Runden eine Einigung zum Greifen nahe erschien, nicht einig geworden.

Die Gemeinde Keltern hat sowohl die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Erwerberin angestrebten Nutzung als auch die sich daraus ergebenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen mit der zuständigen Unteren Baurechtsbehörde erörtert. So war es im letzten „Runden Tisch“ vereinbart.

Von Seiten der Unteren Baurechtsbehörde wurde mitgeteilt, dass das Nutzungskonzept nach der Art der baulichen Nutzung nicht mit dem geltenden Bebauungsplan vereinbar sei, vor allem aber, dass bei einer entsprechenden Nutzung des Untergeschosses zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich wären.

Für die Schaffung eines zweiten baulichen Rettungswegs aus dem Untergeschoss der Winzerhalle wäre es unter anderem erforderlich, einen Durchbruch durch die Außenmauern zu schaffen, außerhalb des Gebäudes in erheblichem Umfang Erde auszuheben und dort eine Treppe oder ähnliches zu installieren.

Kostenaufwand geht weit über angebotene Beteiligung der Erwerberin hinaus

Der enorme Kostenaufwand für diese Nutzung, die ausschließlich wegen der von der Erwerberin geplanten Nutzung erforderlich wäre, geht weit über das hinaus, was die Erwerberin als Beteiligung anbot, wobei die Beteiligung auch noch über die eventuelle Miete verrechnet werden sollte.

Da für die von der Gemeinde angestrebte Nutzung des Untergeschosses (allenfalls) als Lager für die kulturelle Nutzung in der Halle ein solcher zweiter Rettungsweg nicht erforderlich wäre, müsste die Gemeinde erhebliche Mehrkosten im ausschließlichen Interesse einer privaten Person aus Steuermitteln der Allgemeinheit übernehmen. Hierzu ist die Gemeinde aus naheliegenden Gründen nicht bereit. Eine gütliche Einigung ist damit auf der Grundlage der im letzten Runden Tisch am 12.10.2020 erörterten Rahmenbedingungen nicht möglich.

Vom Gemeinderat wurde deshalb einstimmig beschlossen, zur Vermeidung weiteren Zeitverlustes und einer weiteren Verschlechterung des baulichen Zustandes der Winzerhalle, die Verhandlungen zu beenden und dem Berufungsverfahren beim VGH Fortgang zu geben. Der VGH Mannheim hatte die von der Gemeinde eingelegte Berufung zugelassen, da er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die zugunsten der Erwerberin ausfiel, erkannte.

Autor: pm